anderes lernen - Haus Felsenkeller Soziokulturelles Zentrum e.V.
Präambel
Wir wollen mit den Angeboten und Aktivitäten des Vereins Menschen aller Altersgruppen, sozialer Schichten und kultureller Hintergründe unterstützen, ihre Talente und Fähigkeiten in lebendigen Lern- und Erfahrungsprozessen zu entwickeln und so die Entfaltung der eigenen Selbstbestimmung zu fördern.
Das gemeinsame Lernen und Erleben sowie die Mitgestaltung bei den Lern- und Erfahrungsprozessen fußt auf den Kompetenzen und Fähigkeiten der Teilnehmenden. Dabei ist die Freiwilligkeit eine wichtige Voraussetzung. Erwünscht ist die Einbeziehung aller Sinne in unsere Angebote als ganzheitlichem Lern- und Erfahrungsprozess, eine Offenheit für Fehler, Versuch und Irrtum, wie auch der Platz für Eigenwilliges, „Unsinniges“ und Eigensinniges.
Grundlage unserer gesamten Arbeit ist ein Menschenbild, das nicht nur auf Individualität ausgerichtet ist, sondern die eigene gesellschaftliche Verantwortung als Teil eines Ganzen erkennt und das persönliche Engagement im konkreten Lebensumfeld gesellschaftlich, politisch und auch ökologisch anstrebt.
Ein wertschätzender Umgang mit allen Menschen, die unsere Einrichtung nutzen und besuchen, ist uns dabei genauso selbstverständlich wie die aufmerksame Beachtung des Gendergedankens in unserer Arbeit.
Arbeitsgemeinschaft anderes lernen Westerwald e.V. – Bildungswerk freier Initiativen: Der Verein anderes lernen Haus Felsenkeller Soziokulturelles Zentrum e.V. ist aus der Arbeit des Bildungswerkes Westerwald e.V. hervorgegangen und versteht sich neben der "Neuen Arbeit e.V." als Fachorganisation der Arbeitsgemeinschaft anderes lernen Westerwald e.V. – Bildungswerk freier Initiativen. Die beteiligten Vereine bilden auf der Grundlage der gemeinsamen Zielsetzung – Verbesserung der sozial-, kultur- und arbeitsmarktpolitischen Infrastruktur im Westerwald – ein Verbundsystem. Dieses besteht sowohl in der internen Kooperation, als auch in der von der Arbeitsgemeinschaft anderes lernen Westerwald e.V. – Bildungswerk freier Initiativen zu koordinierenden Außenvertretung.
Kultur-/Jugendkulturbüro Haus Felsenkeller e.V.: Der Verein Kultur-/Jugendkulturbüro Haus Felsenkeller e.V. ist aus dem Verein anderes lernen Haus Felsenkeller Soziokulturelles Zentrum e.V. hervorgegangen und versteht sich als Fachorganisation für die kulturellen und insbesondere jugendkulturellen sowie kulturpädagogischen Inhalte.
Die beiden Vereine bilden ein Verbundsystem auf der Grundlage einer nach wie vor inhaltlichen gemeinsamen Zielsetzung: der Belebung der sozialen, kulturellen, kulturpädagogischen sowie bildungs- und arbeitsmarktpolitischen Infrastruktur im Westerwald. Dies dokumentiert sich in einer fortbestehenden kooperativen Arbeitsform und auch in der gemeinsamen Außendarstellung als Soziokulturelle Einrichtung im Verbund.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen anderes lernen – Haus Felsenkeller Soziokulturelles Zentrum e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 57610 Altenkirchen, Heimstr. 4
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Montabaur VR 11160 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
die Förderung der Jugendhilfe
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: die Einrichtung und Unterhaltung einer Bildungsstätte; die Planung, Durchführung, Schaffung und Förderung von Kultur- und Bildungsveranstaltungen; Freizeitmaßnahmen; Durchführen von Forschungsarbeiten, pädagogische und psychologische Maßnahmen und Beratung; Schulungsangebote für MitarbeiterInnen von Trägern der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit.
(3) Der Verein bezieht sich in seiner Arbeit auf die in § 5 Ziff. 1 u. 2 JWG sowie in den jeweiligen Weiterbildungsgesetzen der Länder genannten Zielsetzungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern zusammen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen drei Zeichnungsberechtigte, wovon zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Blockwahl des Vorstands ist möglich.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Wird die Führung der laufenden Geschäfte einem hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen, werden seine Aufgaben und Vollmachten in einer schriftlichen Dienstanweisung festgehalten. Auch bei Bestellung eines Geschäftsführers bleibt der Vorstand für die ordnungsmäßige Vereinsführung verantwortlich.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal und nach Bedarf statt. Der Vorstand legt den nächsten Termin gemeinsam jeweils zum Ende einer Sitzung fest. Die Tagesordnung muss vor der Sitzung nicht schriftlich mitgeteilt werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werde, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich erfasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(11) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis 5 Tage vor Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
• Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
• Aufgaben des Vereins, konzeptionelle, inhaltliche und praktische Ausrichtung der Vereinsarbeit
• An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
• Beteiligung an Gesellschaften
• Aufnahme von Darlehen ab Euro 50.000,-
• Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt wenn mindestens 50% der Mitglieder erschienen sind. Sollten bei der ersten Einladung nicht 50% der Mitglieder erschienen sein, muss zu einem zweiten Termin eingeladen werden. Die dann anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Das Protokoll wird von einem / einer Protokollführer/in erstellt, der / die von der Versammlung zu benennen ist. Das Protokoll erhalten die Mitglieder zeitnah nach der Versammlung. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt Einrede oder Änderungswünsche dem Vorstand gegenüber schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ausgenommen davon sind lt. § 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung und § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (Einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die gültigen Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen überwiegen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen beeinflussen das Ergebnis nicht). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Der Beirat
(1) Zur Begleitung der Vereinsarbeit können Beiräte gebildet werden.
(2) Die Arbeit eines Beirates kann sich sowohl auf die gesamten Vereinsaktivitäten, als auch auf bestimmte Projekte des Vereins beziehen.
(3) Die Zusammensetzung und Arbeitsweise eines Beirates wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beiratssatzung festgelegt.
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4- Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung lt. §8 Nr. 5 erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gericht- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und dem / der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung lt. §8 Nr. 5 erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für:
• die Förderung der Jugendhilfe und / oder
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe und / oder
• die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
anderes lernen Haus Felsenkeller Soziokulturelles Zentrum e.V.
Satzungsneufassung MV 21.11.2014
eingetragen Vereinsregister Amtsgericht Montabaur VR 11160 am 06.03.2015